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L78007 Elektrizität TirolNorm
ElektrizitätsG Tir 2003 §10 Abs1 litd;Rechtssatz
Wenngleich § 3 Abs. 1 Tir GasG 2000 ausdrücklich u.a. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen normiert, der von der Behörde im Bewilligungsverfahren zu gewährleisten ist, sieht dieses Gesetz - im Unterschied etwa zu § 75 Abs. 2 iVm § 356 Abs. 1 GewO 1994 oder zu § 10 Abs. 1 lit. d iVm § 11 Tir ElektrizitätsG 2003 - nicht vor, dass den Nachbarn der Anlage diesbezüglich auch subjektivöffentliche Rechte zukämen. Vielmehr werden die Nachbarn im Tir GasG 2000 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Erteilung der Errichtungsbewilligung überhaupt nicht erwähnt. § 7 Abs. 2 Tir GasG 2000 sieht (lediglich) ein Anhörungsrecht der in Betracht kommenden Gemeinde vor. Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 Tir GasG 2000 zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.Wenngleich Paragraph 3, Absatz eins, Tir GasG 2000 ausdrücklich u.a. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen normiert, der von der Behörde im Bewilligungsverfahren zu gewährleisten ist, sieht dieses Gesetz - im Unterschied etwa zu Paragraph 75, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 oder zu Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 11, Tir ElektrizitätsG 2003 - nicht vor, dass den Nachbarn der Anlage diesbezüglich auch subjektivöffentliche Rechte zukämen. Vielmehr werden die Nachbarn im Tir GasG 2000 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Erteilung der Errichtungsbewilligung überhaupt nicht erwähnt. Paragraph 7, Absatz 2, Tir GasG 2000 sieht (lediglich) ein Anhörungsrecht der in Betracht kommenden Gemeinde vor. Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Tir GasG 2000 zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040114.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015