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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §39 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin übt die freien Gewerbe Handels- und Handelsagentengewerbe sowie die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus, und zwar ausschließlich am Betriebsstandort. Sie erbringt keine Leistungen am Ort des Kunden, wie etwa einen Computernotdienst, und keine Einzelleistungen bzw. Einzellieferungen an Endverbraucher. Das gesamte wesentliche Betriebsgeschehen der Beschwerdeführerin läuft an ihrem Betriebsstandort ab, wobei die Beschwerdeführerin nicht einmal eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibt. Angesichts dieser Umstände vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der Behörde, der bestellte Geschäftsführer, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, könne seine Aufsichtspflichten und seine Verantwortung ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit im Betrieb, nicht aber durch die täglichen Kontakte mit elektronischen Medien wie etwa Videokonferenzen wahrnehmen, nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei diesen Gegebenheiten aber auch nicht zu erkennen, dass das Ausmaß der persönlichen Anwesenheit des Geschäftsführers im Betrieb der Beschwerdeführerin (20 bis 30 Stunden pro Monat) nicht ausreiche, um (gemeinsam mit den täglichen Kontrollen auf elektronischem Weg) eine entsprechende Betätigung im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 vornehmen zu können.Die Beschwerdeführerin übt die freien Gewerbe Handels- und Handelsagentengewerbe sowie die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus, und zwar ausschließlich am Betriebsstandort. Sie erbringt keine Leistungen am Ort des Kunden, wie etwa einen Computernotdienst, und keine Einzelleistungen bzw. Einzellieferungen an Endverbraucher. Das gesamte wesentliche Betriebsgeschehen der Beschwerdeführerin läuft an ihrem Betriebsstandort ab, wobei die Beschwerdeführerin nicht einmal eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibt. Angesichts dieser Umstände vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der Behörde, der bestellte Geschäftsführer, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, könne seine Aufsichtspflichten und seine Verantwortung ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit im Betrieb, nicht aber durch die täglichen Kontakte mit elektronischen Medien wie etwa Videokonferenzen wahrnehmen, nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei diesen Gegebenheiten aber auch nicht zu erkennen, dass das Ausmaß der persönlichen Anwesenheit des Geschäftsführers im Betrieb der Beschwerdeführerin (20 bis 30 Stunden pro Monat) nicht ausreiche, um (gemeinsam mit den täglichen Kontrollen auf elektronischem Weg) eine entsprechende Betätigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 vornehmen zu können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040038.X03Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015