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E6JNorm
61996CJ0350 Clean Car Autoservice VORAB;Rechtssatz
Nach § 39 Abs. 2a GewO 1994 (in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1998, Rs C-350/96, Clean Car Autoservice, ergangenen, eine Diskriminierung von Gemeinschaftsbürgern hintanhaltenden Bestimmung) besteht das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes in einem Fall wie dem vorliegenden (der bestellte Geschäftsführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Wohnsitz ebenda) zufolge lit. b der letztgenannten Bestimmung nicht. Die Gesetzesmaterialien (IA 166/A XXI. GP und AB 212 BlgNR XXI. GP) führen zu § 39 Abs. 2a GewO 1994 übereinstimmend aus: "Nach wie vor uneingeschränkt gültig ist die Vorschrift, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Behörde wird somit zu beurteilen haben, inwiefern dieser Vorschrift entsprochen werden kann, wenn sich der Wohnsitz des Geschäftsführers in großer Entfernung von dem Unternehmen befindet, zu dessen Geschäftsführer er bestellt werden soll."Nach Paragraph 39, Absatz 2 a, GewO 1994 (in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1998, Rs C-350/96, Clean Car Autoservice, ergangenen, eine Diskriminierung von Gemeinschaftsbürgern hintanhaltenden Bestimmung) besteht das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes in einem Fall wie dem vorliegenden (der bestellte Geschäftsführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Wohnsitz ebenda) zufolge Litera b, der letztgenannten Bestimmung nicht. Die Gesetzesmaterialien (IA 166/A römisch 21 . Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 212 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 39, Absatz 2 a, GewO 1994 übereinstimmend aus: "Nach wie vor uneingeschränkt gültig ist die Vorschrift, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Behörde wird somit zu beurteilen haben, inwiefern dieser Vorschrift entsprochen werden kann, wenn sich der Wohnsitz des Geschäftsführers in großer Entfernung von dem Unternehmen befindet, zu dessen Geschäftsführer er bestellt werden soll."
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0350 Clean Car Autoservice VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040038.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015