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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus § 115 Abs. 1 Stmk VolksrechteG 1986 resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus § 114 Abs. 1 Stmk VolksrechteG 1986 ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus Paragraph 115, Absatz eins, Stmk VolksrechteG 1986 resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus Paragraph 114, Absatz eins, Stmk VolksrechteG 1986 ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120211.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010