RS Vwgh 2010/1/28 2009/12/0211

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VolksrechteG Stmk 1986 §114 Abs1 idF 1990/074;
VolksrechteG Stmk 1986 §115 Abs1 idF 1990/074;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus § 115 Abs. 1 Stmk VolksrechteG 1986 resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus § 114 Abs. 1 Stmk VolksrechteG 1986 ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus Paragraph 115, Absatz eins, Stmk VolksrechteG 1986 resultiere ein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Aus Paragraph 114, Absatz eins, Stmk VolksrechteG 1986 ergibt sich nur ein Beschwerderecht dessen, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120211.X02

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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