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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §10 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 89/12/0169, zum Ausdruck gebracht, dass eine latent vorhandene Erkrankung, mit der die Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Erkrankungsphasen auftreten können, welche ihrerseits Krankenstände mit sich bringen, dem Definitivstellungserfordernis (damals nach dem gemäß § 11 LDG 1962 anzuwendenden § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1977) der persönlichen und fachlichen Eignung entgegen stehen kann. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen Fall waren während der Latenz der Krankheit mehrmonatige depressive Zustände mit Krankenhausaufenthalt zu befürchten gewesen. Aber nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer. Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Voraussetzung für die Tätigkeit als Landeslehrer mangelt.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 89/12/0169, zum Ausdruck gebracht, dass eine latent vorhandene Erkrankung, mit der die Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Erkrankungsphasen auftreten können, welche ihrerseits Krankenstände mit sich bringen, dem Definitivstellungserfordernis (damals nach dem gemäß Paragraph 11, LDG 1962 anzuwendenden Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1977) der persönlichen und fachlichen Eignung entgegen stehen kann. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen Fall waren während der Latenz der Krankheit mehrmonatige depressive Zustände mit Krankenhausaufenthalt zu befürchten gewesen. Aber nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer. Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Voraussetzung für die Tätigkeit als Landeslehrer mangelt.
(Hier: Die Amtsärztin hat zwar drohende Krankenstände in Aussicht gestellt, jedoch jedwede Prognose über Frequenz und Ausmaß derselben unterlassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X07Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015