RS Vwgh 2010/1/28 2009/12/0137

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §10 Abs1;
LDG 1984 §4 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 10 heute
  2. LDG 1984 § 10 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  3. LDG 1984 § 10 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. LDG 1984 § 10 gültig von 01.06.1996 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  7. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  8. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 4 heute
  2. LDG 1984 § 4 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. LDG 1984 § 4 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. LDG 1984 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. LDG 1984 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  8. LDG 1984 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. LDG 1984 § 4 gültig von 01.06.1996 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  10. LDG 1984 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  11. LDG 1984 § 4 gültig von 01.09.1984 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das allgemeine Ernennungserfordernis des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Dabei ging die Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Beamtin außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten. Demgegenüber lässt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die Materialien (RV 274 BlgNR, 16. GP, 34) zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.Das allgemeine Ernennungserfordernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Dabei ging die Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Beamtin außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten. Demgegenüber lässt der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die Materialien Regierungsvorlage 274 BlgNR, 16. GP, 34) zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X04

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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