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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §10 Abs1;Rechtssatz
Das allgemeine Ernennungserfordernis des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Dabei ging die Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Beamtin außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten. Demgegenüber lässt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die Materialien (RV 274 BlgNR, 16. GP, 34) zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.Das allgemeine Ernennungserfordernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Dabei ging die Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Beamtin außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten. Demgegenüber lässt der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die Materialien Regierungsvorlage 274 BlgNR, 16. GP, 34) zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X04Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015