Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
LDG 1984 §10 Abs1;Rechtssatz
Ist während des gesamten Beurteilungszeitraumes § 20 Abs. 2 MSchG 1979 dem Eintritt der Definitivstellung entgegen gestanden, so kann eine auf diese Begründung gestützte Feststellung des Nichteintritts der Definitivstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür, dass während Zeiten nach § 20 Abs. 2 MSchG 1979 ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 20 Abs. 2 MSchG 1979 kann freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in § 20 Abs. 3 MSchG 1979 genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.Ist während des gesamten Beurteilungszeitraumes Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 dem Eintritt der Definitivstellung entgegen gestanden, so kann eine auf diese Begründung gestützte Feststellung des Nichteintritts der Definitivstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür, dass während Zeiten nach Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Nach Wegfall des Hindernisses gemäß Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 kann freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in Paragraph 20, Absatz 3, MSchG 1979 genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015