RS Vwgh 2010/1/28 2009/12/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §10 Abs1;
MSchG 1979 §20 Abs2;
MSchG 1979 §20 Abs3;
  1. LDG 1984 § 10 heute
  2. LDG 1984 § 10 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  3. LDG 1984 § 10 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. LDG 1984 § 10 gültig von 01.06.1996 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  7. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  8. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Ist während des gesamten Beurteilungszeitraumes § 20 Abs. 2 MSchG 1979 dem Eintritt der Definitivstellung entgegen gestanden, so kann eine auf diese Begründung gestützte Feststellung des Nichteintritts der Definitivstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür, dass während Zeiten nach § 20 Abs. 2 MSchG 1979 ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 20 Abs. 2 MSchG 1979 kann freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in § 20 Abs. 3 MSchG 1979 genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.Ist während des gesamten Beurteilungszeitraumes Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 dem Eintritt der Definitivstellung entgegen gestanden, so kann eine auf diese Begründung gestützte Feststellung des Nichteintritts der Definitivstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür, dass während Zeiten nach Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Nach Wegfall des Hindernisses gemäß Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 kann freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in Paragraph 20, Absatz 3, MSchG 1979 genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X02

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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