RS Vwgh 2010/1/28 2009/12/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §10 Abs1;
MSchG 1979 §20 Abs2;
MSchG 1979 §20 Abs3;
  1. LDG 1984 § 10 heute
  2. LDG 1984 § 10 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  3. LDG 1984 § 10 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. LDG 1984 § 10 gültig von 01.06.1996 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  7. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  8. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Die Definitivstellung ist keine rechtsgestaltende Folge des in § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 genannten Feststellungsbescheides. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers ist für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von § 20 Abs. 3 MSchG ab) nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann. Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse, wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 das hg. E vom 17. August 2000, 99/12/0158). Die Behörde wäre daher rechtens gehalten gewesen, festzustellen, ob und gegebenenfalls wann die Definitivstellungserfordernisse im Zeitpunkt zwischen der Antragstellung der Bfin und der Erlassung ihres Berufungsbescheides eingetreten sind.Die Definitivstellung ist keine rechtsgestaltende Folge des in Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 genannten Feststellungsbescheides. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers ist für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von Paragraph 20, Absatz 3, MSchG ab) nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann. Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse, wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind vergleiche zur ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 das hg. E vom 17. August 2000, 99/12/0158). Die Behörde wäre daher rechtens gehalten gewesen, festzustellen, ob und gegebenenfalls wann die Definitivstellungserfordernisse im Zeitpunkt zwischen der Antragstellung der Bfin und der Erlassung ihres Berufungsbescheides eingetreten sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten