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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Definitivstellung ist keine rechtsgestaltende Folge des in § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 genannten Feststellungsbescheides. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers ist für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von § 20 Abs. 3 MSchG ab) nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann. Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse, wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 das hg. E vom 17. August 2000, 99/12/0158). Die Behörde wäre daher rechtens gehalten gewesen, festzustellen, ob und gegebenenfalls wann die Definitivstellungserfordernisse im Zeitpunkt zwischen der Antragstellung der Bfin und der Erlassung ihres Berufungsbescheides eingetreten sind.Die Definitivstellung ist keine rechtsgestaltende Folge des in Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 genannten Feststellungsbescheides. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers ist für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von Paragraph 20, Absatz 3, MSchG ab) nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann. Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse, wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind vergleiche zur ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 das hg. E vom 17. August 2000, 99/12/0158). Die Behörde wäre daher rechtens gehalten gewesen, festzustellen, ob und gegebenenfalls wann die Definitivstellungserfordernisse im Zeitpunkt zwischen der Antragstellung der Bfin und der Erlassung ihres Berufungsbescheides eingetreten sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120137.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015