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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Infolge der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides befunden hat. Diese Rechtswirkung tritt ungeachtet des durch § 12 Abs. 2 erster Satz DVG 1984 bewirkten Fehlens der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein (Hinweis E vom 28. März 2008, 2005/12/0178). Entsprechendes gilt für das durch § 38 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 bewirkte Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid.Infolge der Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides befunden hat. Diese Rechtswirkung tritt ungeachtet des durch Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz DVG 1984 bewirkten Fehlens der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein (Hinweis E vom 28. März 2008, 2005/12/0178). Entsprechendes gilt für das durch Paragraph 38, Absatz 7, zweiter Satz BDG 1979 bewirkte Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120087.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011