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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §152c Abs1 Z3 idF 2002/I/087;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0080Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kommt § 75b Abs. 5 BDG 1979 nicht zur Anwendung, weil der vom Beamten beantragte Karenzurlaub nicht gemäß § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte berücksichtigt wurde (nähere Begründung im Erkenntnis). Der Beamte hat daher infolge des von ihm beantragten, nicht gemäß § 75a Abs. 2 BDG 1979 anrechenbaren Karenzurlaubes die Gründe für die daraus kraft Gesetzes (§ 75b Abs. 1 BDG 1979) folgende Abberufung von seinem zuvor innegehabten Arbeitsplatz im Verständnis des § 152c Abs. 3 BDG 1979 selbst zu vertreten, und kann sich im Zusammenhang mit der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht auf die Wahrungsbestimmung des § 152c Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 berufen.Im vorliegenden Fall kommt Paragraph 75 b, Absatz 5, BDG 1979 nicht zur Anwendung, weil der vom Beamten beantragte Karenzurlaub nicht gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 für zeitabhängige Rechte berücksichtigt wurde (nähere Begründung im Erkenntnis). Der Beamte hat daher infolge des von ihm beantragten, nicht gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 anrechenbaren Karenzurlaubes die Gründe für die daraus kraft Gesetzes (Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979) folgende Abberufung von seinem zuvor innegehabten Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 152 c, Absatz 3, BDG 1979 selbst zu vertreten, und kann sich im Zusammenhang mit der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht auf die Wahrungsbestimmung des Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120079.X04Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010