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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
BDG 1979 §50a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0085 E 24. Februar 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0220 E 16. Dezember 2009 RS 15 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Wenn die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, es könne nicht zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden, dass auf Grund einer zu niedrig festgesetzten Zahl von Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical Probleme entstehen könnten, verkennt sie, dass die Behörde nicht davon ausgeht, dass die Zahl der Planstellen laut Stellenplan bzw. Personalplan zu gering bemessen sei, um die polizeilichen Aufgaben zu bewältigen, sondern vielmehr, dass die auf Grund des Stellenplans (und der unstrittigen Systemisierung, daher Zuweisung der Stellen an die einzelnen Bereiche) zur Verfügung stehenden Planstellen nicht zur Gänze besetzt werden konnten und auch während der Zeit der Dienstfreistellung nicht besetzt werden können. Damit werden aber gerade nicht jene Umstände - mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan - geltend gemacht, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.September 2002, 2001/12/0131, und 13.März 2009, 2007/12/0092, als untauglich erachtet hatte, ein wichtiges dienstliches Interesse (dort: im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979) zu begründen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen an sich ausreichend wären, um die der Exekutive zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen, eine vollständige Besetzung jedoch nicht zu erreichen ist.Wenn die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, es könne nicht zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden, dass auf Grund einer zu niedrig festgesetzten Zahl von Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical Probleme entstehen könnten, verkennt sie, dass die Behörde nicht davon ausgeht, dass die Zahl der Planstellen laut Stellenplan bzw. Personalplan zu gering bemessen sei, um die polizeilichen Aufgaben zu bewältigen, sondern vielmehr, dass die auf Grund des Stellenplans (und der unstrittigen Systemisierung, daher Zuweisung der Stellen an die einzelnen Bereiche) zur Verfügung stehenden Planstellen nicht zur Gänze besetzt werden konnten und auch während der Zeit der Dienstfreistellung nicht besetzt werden können. Damit werden aber gerade nicht jene Umstände - mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan - geltend gemacht, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.September 2002, 2001/12/0131, und 13.März 2009, 2007/12/0092, als untauglich erachtet hatte, ein wichtiges dienstliches Interesse (dort: im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979) zu begründen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen an sich ausreichend wären, um die der Exekutive zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen, eine vollständige Besetzung jedoch nicht zu erreichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120051.X02Im RIS seit
26.02.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010