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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Maßgebend für die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit wirksam überstellter Beamter, denen noch kein Arbeitsplatz zugewiesen wurde ist, ob es abstrakt - das heißt losgelöst von der konkreten aktuellen Personalsituation - unmöglich wäre, im gesamten Ressortbereich einen Arbeitsplatz zu konfigurieren, welcher in dienstrechtlich zulässiger Weise dem Beamten zugewiesen werden könnte und dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner körperlichen oder geistigen Verfassung auch erfüllen kann. Bestünde im Ressortbereich eine solche Möglichkeit, käme eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht. Bei dieser Fallkonstellation scheidet die Prüfung, ob es einen geeigneten Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gibt, von vornherein aus.Maßgebend für die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit wirksam überstellter Beamter, denen noch kein Arbeitsplatz zugewiesen wurde ist, ob es abstrakt - das heißt losgelöst von der konkreten aktuellen Personalsituation - unmöglich wäre, im gesamten Ressortbereich einen Arbeitsplatz zu konfigurieren, welcher in dienstrechtlich zulässiger Weise dem Beamten zugewiesen werden könnte und dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner körperlichen oder geistigen Verfassung auch erfüllen kann. Bestünde im Ressortbereich eine solche Möglichkeit, käme eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht. Bei dieser Fallkonstellation scheidet die Prüfung, ob es einen geeigneten Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 gibt, von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120047.X03Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014