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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68 Abs1;Rechtssatz
Ursache für die zeitlich eingeschränkte Möglichkeit der Festlegung des Erholungsurlaubes des Beamten war im vorliegenden Fall das später aufgehobene auf Entlassung lautende Disziplinarerkenntnis. Freilich kann die während der Zugehörigkeit dieses Bescheides zum Rechtsbestand vorgelegene Unmöglichkeit des Verbrauchs von Erholungsurlaub durch den Beamten nicht als "dienstlicher Grund" im Verständnis des § 69 zweiter Satz BDG 1979 angesehen werden, setzt das Vorliegen eines solchen doch schon begrifflich den Bestand eines Dienstverhältnisses eines Beamten voraus.Ursache für die zeitlich eingeschränkte Möglichkeit der Festlegung des Erholungsurlaubes des Beamten war im vorliegenden Fall das später aufgehobene auf Entlassung lautende Disziplinarerkenntnis. Freilich kann die während der Zugehörigkeit dieses Bescheides zum Rechtsbestand vorgelegene Unmöglichkeit des Verbrauchs von Erholungsurlaub durch den Beamten nicht als "dienstlicher Grund" im Verständnis des Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 angesehen werden, setzt das Vorliegen eines solchen doch schon begrifflich den Bestand eines Dienstverhältnisses eines Beamten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120045.X05Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010