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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68 Abs1;Rechtssatz
Der vom Beamten geltend gemachte Umstand, dass die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubes im gegenständlichen Zeitraum seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen Rechnung tragen würde, stellte auch zutreffendenfalls keinen "dienstlichen Grund" dar (Hinweis E vom 22. April 2009, 2008/12/0071, wonach nicht einmal eine durch Erkrankung bedingte Unmöglichkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes den Verfall hintanzuhalten vermag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120045.X04Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010