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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn die Behörde in ihrem über bestimmte Ansprüche einer Partei absprechenden Bescheid diese bezüglich anderer Ansprüche gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine andere Behörde verweist, so stellt diese Verweisung ihrem Inhalt nach keinen Bescheid dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45 zu § 6 AVG wiedergegebene Rsp). Vor diesem Hintergrund kommt der Weiterleitung Bescheidcharakter nicht zu. Insoweit sich die Beschwerde somit darauf beziehen sollte, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Wenn die Behörde in ihrem über bestimmte Ansprüche einer Partei absprechenden Bescheid diese bezüglich anderer Ansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine andere Behörde verweist, so stellt diese Verweisung ihrem Inhalt nach keinen Bescheid dar vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45 zu Paragraph 6, AVG wiedergegebene Rsp). Vor diesem Hintergrund kommt der Weiterleitung Bescheidcharakter nicht zu. Insoweit sich die Beschwerde somit darauf beziehen sollte, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120045.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010