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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
BDG 1979 §78e Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0220 E 16. Dezember 2009 RS 14Stammrechtssatz
Der Allgemeine Teil des Stellenplans 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der BFG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 95/2007) sah unter Punkt 5 Abs. 6 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009, BGBl. I Nr. 49/2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaubt, sodass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer, einen Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a, unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht.Der Allgemeine Teil des Stellenplans 2008 (Anlage römisch zwei des Bundesfinanzgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2007,, in der Fassung der BFG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2007,) sah unter Punkt 5 Absatz 6, vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2009,) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaubt, sodass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer, einen Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a, unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120008.X05Im RIS seit
26.02.2010Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012