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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 3 legcit verwirklicht.Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 den Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, legcit verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070210.X02Im RIS seit
24.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015