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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (vgl. E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.Nach der Rechtsprechung des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges vergleiche E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070210.X01Im RIS seit
24.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015