RS Vwgh 2010/1/28 2009/07/0120

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GrundstücksteilungsG Bgld 1933 §6 idF 1991/041;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Bgld. GrundstücksteilungsG 1933 wurde der Vergleich von der Agrarbezirksbehörde "agrarbehördlich nicht genehmigt". Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Parteien wird von der belBeh im angefochtenen Bescheid "abgewiesen". Damit bedarf es aber bei der Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der angefochtene Bescheid der belBeh aufweist, der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides der Agrarbezirksbehörde. Durch die Abweisung der Berufung durch die Entscheidung der belBeh wurde die Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung einer ideellen Teilung nämlich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Bgld. legcit bestätigt und der Spruch des Bescheides der Agrarbezirksbehörde gleichsam rezipiert. In der Begründung ihres Bescheides geht die belBeh jedoch davon aus, dass eine ideelle Teilung des Grundstückes gar nicht vorgenommen, vielmehr bereits bisher ein ideell geteiltes, im Hälfteeigentum stehendes Grundstück neuerlich an zwei Miteigentümer übertragen werde. Mangels Vorliegens eines Anwendungsfalles des § 6 legcit unterliege die Übertragung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die agrarbehördliche Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Damit weist der angefochtene Bescheid aber einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung auf.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, Bgld. GrundstücksteilungsG 1933 wurde der Vergleich von der Agrarbezirksbehörde "agrarbehördlich nicht genehmigt". Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Parteien wird von der belBeh im angefochtenen Bescheid "abgewiesen". Damit bedarf es aber bei der Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der angefochtene Bescheid der belBeh aufweist, der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides der Agrarbezirksbehörde. Durch die Abweisung der Berufung durch die Entscheidung der belBeh wurde die Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung einer ideellen Teilung nämlich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, Bgld. legcit bestätigt und der Spruch des Bescheides der Agrarbezirksbehörde gleichsam rezipiert. In der Begründung ihres Bescheides geht die belBeh jedoch davon aus, dass eine ideelle Teilung des Grundstückes gar nicht vorgenommen, vielmehr bereits bisher ein ideell geteiltes, im Hälfteeigentum stehendes Grundstück neuerlich an zwei Miteigentümer übertragen werde. Mangels Vorliegens eines Anwendungsfalles des Paragraph 6, legcit unterliege die Übertragung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die agrarbehördliche Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Damit weist der angefochtene Bescheid aber einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung auf.

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070120.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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