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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;Rechtssatz
Bedient sich die steiermärkische Umweltanwaltschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung - welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist - adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, handelt es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.Bedient sich die steiermärkische Umweltanwaltschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung - welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist - adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, handelt es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der Umweltanwaltschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070042.X02Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015