RS Vwgh 2010/1/28 2009/07/0042

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;
ZustG §13 Abs1 idF 2008/I/005;
ZustG §2 Z4 idF 2008/I/005;
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Bedient sich die steiermärkische Umweltanwaltschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung - welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist - adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, handelt es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.Bedient sich die steiermärkische Umweltanwaltschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung - welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist - adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, handelt es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der Umweltanwaltschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070042.X02

Im RIS seit

07.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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