RS Vwgh 2010/1/28 2009/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 lita;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litb;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litc;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litd;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7;
EURallg;
WRG 1959 §104a Abs1;
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtssatz

Die in Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL angeführten Bedingungen (lit. a bis d) beziehen sich - wie sich aus der Textierung zweifelsfrei ergibt - auch auf die in Art. 4 Abs. 7 erster Spiegelstrich legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich, dass unter den darin näher angeführten (strengen) Bedingungen auch das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes oder sogar das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nach der Wasserrahmen-RL nur eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand zulässig sei.Die in Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL angeführten Bedingungen (Litera a bis d) beziehen sich - wie sich aus der Textierung zweifelsfrei ergibt - auch auf die in Artikel 4, Absatz 7, erster Spiegelstrich legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich, dass unter den darin näher angeführten (strengen) Bedingungen auch das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes oder sogar das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nach der Wasserrahmen-RL nur eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand zulässig sei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070038.X03

Im RIS seit

24.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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