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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 lita;Rechtssatz
Die in Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL angeführten Bedingungen (lit. a bis d) beziehen sich - wie sich aus der Textierung zweifelsfrei ergibt - auch auf die in Art. 4 Abs. 7 erster Spiegelstrich legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich, dass unter den darin näher angeführten (strengen) Bedingungen auch das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes oder sogar das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nach der Wasserrahmen-RL nur eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand zulässig sei.Die in Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL angeführten Bedingungen (Litera a bis d) beziehen sich - wie sich aus der Textierung zweifelsfrei ergibt - auch auf die in Artikel 4, Absatz 7, erster Spiegelstrich legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich, dass unter den darin näher angeführten (strengen) Bedingungen auch das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes oder sogar das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nach der Wasserrahmen-RL nur eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand zulässig sei.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070038.X03Im RIS seit
24.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015