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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art13 Abs6;Rechtssatz
Nach Art. 13 Abs. 6 Wasserrahmen-RL sind die (nationalen) Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu veröffentlichen. Diese Richtlinie ist am 22. Dezember 2000 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten und wurde durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, mit der (ua) § 55c in das WRG 1959 eingefügt wurde, umgesetzt. In § 55c Abs. 4 Z. 4 WRG 1959 ist - richtlinienkonform - normiert, dass die Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009 zu erfolgen hat. Der Umstand, dass bei Erlassung eines Bescheides noch kein solcher Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen war und ein solcher daher von der Behörde nicht angewendet werden konnte, läuft daher dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider. Ob das bereits in den §§ 30a und 30c WRG 1959 verankerte Verschlechterungsverbot vor Erlassung aller entsprechenden Verordnungen wirksam ist und ob damit § 104a legcit, der an dieses Verschlechterungsverbot anknüpft, vor Erlassung solcher Verordnungen anwendbar ist, hängt davon ab, ob ohne das Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Sofern auf der Grundlage der bereits vorhandenen Verordnungen, des WRG 1959 selbst und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen eine Einstufung von Gewässern in Zustandsklassen möglich ist, ist das Verschlechterungsverbot anwendbar und damit auch § 104a Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 legcit.Nach Artikel 13, Absatz 6, Wasserrahmen-RL sind die (nationalen) Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu veröffentlichen. Diese Richtlinie ist am 22. Dezember 2000 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten und wurde durch die WRG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 82, mit der (ua) Paragraph 55 c, in das WRG 1959 eingefügt wurde, umgesetzt. In Paragraph 55 c, Absatz 4, Ziffer 4, WRG 1959 ist - richtlinienkonform - normiert, dass die Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009 zu erfolgen hat. Der Umstand, dass bei Erlassung eines Bescheides noch kein solcher Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen war und ein solcher daher von der Behörde nicht angewendet werden konnte, läuft daher dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider. Ob das bereits in den Paragraphen 30 a und 30 c WRG 1959 verankerte Verschlechterungsverbot vor Erlassung aller entsprechenden Verordnungen wirksam ist und ob damit Paragraph 104 a, legcit, der an dieses Verschlechterungsverbot anknüpft, vor Erlassung solcher Verordnungen anwendbar ist, hängt davon ab, ob ohne das Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Sofern auf der Grundlage der bereits vorhandenen Verordnungen, des WRG 1959 selbst und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen eine Einstufung von Gewässern in Zustandsklassen möglich ist, ist das Verschlechterungsverbot anwendbar und damit auch Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, legcit.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070038.X02Im RIS seit
24.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015