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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §167;Rechtssatz
Für einen Vorrang des PrivSchG vor dem BDG 1979 finden sich weder im Wortlaut dieser Bestimmungen, noch in den jeweiligen Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr verweisen schon die Materialien zu der vor Inkrafttreten des BDG 1979 erfolgten Novellierung des PrivSchG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 290/1972 (RV 245 BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich darauf, dass zwar die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten eine Angelegenheit des Privatschulrechtes ist, davon aber die Zuweisung eines Lehrers an die Privatschule strikt zu unterscheiden ist, die eine Angelegenheit des Dienstrechts darstellt und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das - erst nach dem PrivSchG in Kraft getretene - BDG 1979 das Rechtsverhältnis des Bundes zu seinen öffentlichrechtlich Bediensteten regelt, wobei dieser Grundsatz in Ansehung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 36 bis 42 BDG 1979 auf Verwendungen von Lehrern bei nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen in § 208 BDG 1979 ausdrücklich festgelegt wird. Dass darunter jedenfalls auch Privatschulen im Verständnis des PrivSchG gemeint waren, ergibt sich klar aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 167 BDG 1979 in der Stammfassung (RV 11 BlgNR 15. GP, 94). Damit wurde die schon zuvor bestandene Rechtslage mit zwei "Regelungskreisen" (vgl. die Materialien zur Novelle zum PrivSchG, BGBl. Nr. 290/1972, RV 245 BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich klargestellt.Für einen Vorrang des PrivSchG vor dem BDG 1979 finden sich weder im Wortlaut dieser Bestimmungen, noch in den jeweiligen Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr verweisen schon die Materialien zu der vor Inkrafttreten des BDG 1979 erfolgten Novellierung des PrivSchG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972, Regierungsvorlage 245 BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich darauf, dass zwar die Feststellung der den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten eine Angelegenheit des Privatschulrechtes ist, davon aber die Zuweisung eines Lehrers an die Privatschule strikt zu unterscheiden ist, die eine Angelegenheit des Dienstrechts darstellt und die sich nach dem für das Dienstrecht geltenden Verfahrensrecht richtet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das - erst nach dem PrivSchG in Kraft getretene - BDG 1979 das Rechtsverhältnis des Bundes zu seinen öffentlichrechtlich Bediensteten regelt, wobei dieser Grundsatz in Ansehung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 42 BDG 1979 auf Verwendungen von Lehrern bei nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen in Paragraph 208, BDG 1979 ausdrücklich festgelegt wird. Dass darunter jedenfalls auch Privatschulen im Verständnis des PrivSchG gemeint waren, ergibt sich klar aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 167, BDG 1979 in der Stammfassung Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. GP, 94). Damit wurde die schon zuvor bestandene Rechtslage mit zwei "Regelungskreisen" vergleiche die Materialien zur Novelle zum PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972,, Regierungsvorlage 245 BlgNR 13. GP, 4) ausdrücklich klargestellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120213.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011