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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der unterlegene Bewerber um eine schulfeste Stelle bringt durch die Unterlassung einer Berufung gegen den Verleihungsbescheid klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sein Recht nicht weiter verfolgt. Der Bescheid erwächst ihm gegenüber formell in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass er (wie auch alle anderen "abgewiesenen" Mitbewerber um die schulfeste Stelle, die keine Berufung gegen die Abweisung ihrer Bewerbung erhoben haben) aus der bisherigen "Verfahrensgemeinschaft" ausscheidet (ausscheiden). In der Unterlassung der Erhebung der Berufung liegt nämlich der endgültige Verzicht auf die eigene Bewerbung, aus der sich die Parteistellung als Mitbewerber und die damit verbundenen Verfahrensrechte ergeben; dies ohne Rücksicht darauf, wer letztlich die schulfeste Stelle auf Grund einer Berufung eines anderen Mitbewerbers erhält. Demjenigen, der keine Berufung erhebt, kommt damit kein Recht auf Teilnahme an einem auf Grund der Berufung eines anderen erfolglosen Mitbewerbers um die schulfeste Stelle anhängigen Berufungsverfahrens zu. Er kann auch nicht dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, dass die Berufungsbehörde aus Anlass der Berufung eines (in der ersten Instanz) erfolglosen Mitbewerbers einer weiteren (bislang gleichfalls erfolglosen) Mitbewerberin anstelle des vor der Erstbehörde erfolgreichen Bewerbers die schulfeste Stelle verliehen hat, mag diese auch selbst keine Berufung gegen den Verleihungsbescheid erhoben haben. Ob diese Vorgangsweise rechtmäßig ist oder nicht, ist ohne Einfluss auf die durch die Unterlassung der Berufung bestimmte Rechtsstellung des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120140.X03Im RIS seit
27.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015