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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ASVG §308;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0223 E 20. November 2009 RS 2Stammrechtssatz
Zugerechnete Zeiten (§ 105 Abs. 2 lit. c GdBG Innsbruck 1970) zählen nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007. Eine Subsumierung solcher Zeiten unter Art. V Abs. 2 lit. b leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um "bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten" handelt. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob für die in Rede stehenden Zeiten ein Überweisungsbeitrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist.Zugerechnete Zeiten (Paragraph 105, Absatz 2, Litera c, GdBG Innsbruck 1970) zählen nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Artikel römisch fünf, der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,. Eine Subsumierung solcher Zeiten unter Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um "bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten" handelt. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob für die in Rede stehenden Zeiten ein Überweisungsbeitrag nach Paragraph 308, ASVG zu leisten war oder ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120089.X02Im RIS seit
01.03.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010