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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;Rechtssatz
Der Kreis der durch die RL 2004/38/EG Berechtigten ist in ihrem Art. 3 Abs. 1 dahin umschrieben, dass sie für jeden Unionsbürger gilt, "der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen" (vgl. Urteil EuGH 25. Juli 2008, C- 127/08, Metock). Der Ausländer war jedoch mit einer Österreicherin verheiratet, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Aus der früheren Ehe mit einer Österreicherin hat der Ausländer somit auch dann, wenn man davon ausginge, dass das gegen den Ausländer verhängte Aufenthaltsverbot aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ungültig geworden wäre, keine gemeinschaftsrechtliche Position erlangt (vgl. E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09), sodass er aus der RL 2004/38/EG für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann.Der Kreis der durch die RL 2004/38/EG Berechtigten ist in ihrem Artikel 3, Absatz eins, dahin umschrieben, dass sie für jeden Unionsbürger gilt, "der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen" vergleiche Urteil EuGH 25. Juli 2008, C- 127/08, Metock). Der Ausländer war jedoch mit einer Österreicherin verheiratet, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Aus der früheren Ehe mit einer Österreicherin hat der Ausländer somit auch dann, wenn man davon ausginge, dass das gegen den Ausländer verhängte Aufenthaltsverbot aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ungültig geworden wäre, keine gemeinschaftsrechtliche Position erlangt vergleiche E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09), sodass er aus der RL 2004/38/EG für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0127 Metock VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090330.X04Im RIS seit
16.03.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017