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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §32a Abs1;Rechtssatz
Aus § 4b Abs. 1 AuslBG ergibt sich, dass die zuständige Behörde vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen hat, ob die offene Stelle mit einem Inländer oder einem verfügbaren Ausländer besetzt werden kann. Dabei sind mit "verfügbaren" Ausländern nur solche gemeint, die eine Arbeitsberechtigung aufweisen. Eine bevorzugte Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine - gemäß § 32a Abs. 1 und 10 AuslBG grundsätzlich dem Bewilligungsregime dieses Gesetzes unterliegende - bulgarische Staatsangehörige kommt daher nur in Betracht, wenn österreichische oder mit einer Arbeitsberechtigung versehene ausländische Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen. Aus § 4b Abs. 1 zweiter Satz AuslBG kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass bulgarische Staatsangehörige entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 32a Abs. 10 AuslBG ohne das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt hätten.Aus Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ergibt sich, dass die zuständige Behörde vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen hat, ob die offene Stelle mit einem Inländer oder einem verfügbaren Ausländer besetzt werden kann. Dabei sind mit "verfügbaren" Ausländern nur solche gemeint, die eine Arbeitsberechtigung aufweisen. Eine bevorzugte Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine - gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins und 10 AuslBG grundsätzlich dem Bewilligungsregime dieses Gesetzes unterliegende - bulgarische Staatsangehörige kommt daher nur in Betracht, wenn österreichische oder mit einer Arbeitsberechtigung versehene ausländische Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen. Aus Paragraph 4 b, Absatz eins, zweiter Satz AuslBG kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass bulgarische Staatsangehörige entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 32 a, Absatz 10, AuslBG ohne das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090221.X01Im RIS seit
16.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010