TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 91/12/0209

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §68 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der NN in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. Juni 1991, Zl. 141.429/48-III/19/91, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 68 Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landesschulinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie ist als Landesschulinspektorin für das allgemeinbildende Pflichtschulwesen (APS) dem Landesschulrat für Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1972 wurde die Beschwerdeführerin als provisorische Professorin der Verwendungsgruppe LPA in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ernannt.

Auf die Planstelle einer Landesschulinspektorin im Planstellenbereich Schulaufsicht für APS wurde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Überstellung in die Verwendungsgruppe S 1 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1991 ernannt.

Im Hinblick auf diese Ernennung hatte der Landesschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom 14. Februar 1991 die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1991 mit Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 4, nächste Vorrückung am 1. Juli 1992, festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß §§ 65 und 68 des Gehaltsgesetzes 1956 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Rechtslage und der zusammengefaßten Berufung im wesentlichen weiter aus:

Für die Ernennung eines Landesschulinspektors im Bereich der "APS" sei ausschließlich die Bestimmung des Punktes 28.2 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 maßgebend. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich festgelegt, daß anstelle der Erfordernisse der Z. 28.1 lit. a die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule verlangt werde. Die Formulierung "an Stelle" habe in diesem Zusammenhang die Bedeutung, daß bei Landesschulinspektoren für allgemeinbildende Pflichtschulen das Erfordernis der Z. 28.1 lit. a durch die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule erbracht werde. Sollte der Z. 28.2 der genannten Bestimmung hingegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedeutung zukommen, so hätte die Bestimmung der Z. 28.2 dahingehend lauten müssen, daß das Erfordernis der Z. 28.1 lit. a durch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 oder durch die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule erbracht werden könne. Da der Gesetzgeber keine derartige Formulierung gewählt habe, sei das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Hochschulstudium nicht als Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 zu verstehen. Der von der Dienstbehörde erster Instanz in Abzug gebrachte 18jährige Überstellungsverlust sei daher rechtmäßig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß ihre Einstufung in der Verwendungsgruppe S1 anläßlich der Überstellung in diese Verwendungsgruppe aus der Verwendungsgruppe LPA nach § 68 des Gehaltsgesetzes 1956 mit einem Überstellungsverlust von nur 16 statt 18 Jahren berechnet wird, durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Punkt 28 der Anlage 1 zum BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Das Rechtsinstitut der Überstellung ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im § 12a geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden die für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1.

Verwendungsgruppen B, C, D, E, P1 bis P5, L2b, L3, W1 bis W3 und H2 bis H4 und PT1 bis PT9;

2.

Verwendungsgruppen L2a;

3.

Verwendungsgruppen A, LPA, L1 und H1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts (Hochschul)assistenten.

Für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes, die in der vorstehend wiedergegebenen Regelung nicht erfaßt sind, ist die Überstellung im besonderen Teil des Gehaltsgesetzes (Abschnitt VI) unter § 68 geregelt. Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S2 in die Verwendungsgruppe S1 überstellt, so gebühren ihm gemäß Abs. 1 der genannten Bestimmung die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 aufweist.

§ 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 regelt den Überstellungsverlust, wenn ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt wird. Anknüpfend an die im § 12a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltene Zusammenfassung von Verwendungsgruppen in den Z. 1, 2 und 3 der genannten Bestimmung wird der Überstellungsverlust für die Überstellung in die Verwendungsgruppe S2 und S1 festgelegt. Die Regelung des Überstellungsverlustes für die Überstellung in die Verwendungsgruppe S1 unterscheidet dabei danach, ob eine Ausbildung im Sinne des Ernennungserfordernisses der Anlage 1 zum BDG 1979 ("mit abgeschlossenem Hochschulstudium") gegeben ist oder nicht ("in den übrigen Fällen"). Bei allen im § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes enthaltenen Fällen der Überstellung nach S2 und S1 ist der Überstellungsverlust anknüpfend an die Gruppenbildung im § 12a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 derart geregelt, daß er bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe für die grundsätzlich die abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist (§ 12a Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), um zwei Jahre niedriger angesetzt ist als bei Überstellungen aus L2a2 bzw. um vier Jahre niedriger als bei einer Überstellung aus einer anderen Verwendungsgruppe.

Bereits diese Unterscheidung zeigt, daß das Hochschulstudium der Beschwerdeführerin, die aus der Verwendungsgruppe LPA nach S1 überstellt worden ist, - entgegen ihrem Vorbringen - durch einen um zwei Jahre niedrigeren Überstellungsverlust Berücksichtigung gefunden hat.

Für die Verwendungsgruppe S1 sind die Ernennungserfordernisse in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 28 wie folgt geregelt:

28.1.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2.

Im Bereich des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z. 28.1 lit. a die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule.

28.3

Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z. 28.1 durch die Lehrbefähigung für Berufsschulen in zwei Fachgruppen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

Der Verweis auf Punkt 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 zeigt, daß es sich bei dem unter Punkt 28.1 lit. a angesprochenen Ernennungserfordernis um eine den Unterrichtsgegenständen ensprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes handeln muß.

Die Beschwerdeführerin vertritt primär die Auffassung, daß der Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schon deshalb erfüllt sei, weil sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweise und es nicht darauf ankomme, ob dieses Hochschulstudium für die oder überhaupt für irgendeine Ernennung notwendig sei.

Diese Auffassung, daß es auf Grund des Wortlautes gleichgültig sei, um welches abgeschlossene Hochschulstudium es sich im Falle der Überstellung handle, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weil die Bestimmung des § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetezs 1956 in ihrem sinnvollen Zusammenhang auszulegen ist. Der sinnvolle Zusammenhang ist nicht im Umstand der Graduierung, sondern in der Beziehung zwischen der Ausbildung und der einschlägigen Verwendung des Beamten zu sehen. Diese Grundüberlegung wird auch durch die in der tabellarischen Darstellung des § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Kopfleiste enthaltene Voraussetzung, daß es sich um eine Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 handeln muß, bestätigt.

Für die Ernennung in die Verwendungsgruppe S1 ist keine einheitliche Vorbildung in dem Sinne erforderlich, daß jedenfalls ein abgeschlossenes Hochschulstudium gegeben sein müßte. Es ist vielmehr zwischen den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979, der die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 der genannten Anlage (Ernennungserfordernisse für L1 = eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung) vorschreibt und den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28.2 (APS) und 28.3 (Berufsschulen), die nicht ein abgeschlossenes Hochschulstudium umfassen, zu unterscheiden. Dieser Gliederung der Verwendungsgruppe S1 folgt die schematische Teilung der Verwendungsgruppe S1 bei der Regelung des Überstellungsverlustes im § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn zwischen einer Untergruppe, für die das abgeschlossene Hochschulstudium als Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgeschrieben ist, und den "übrigen Fällen" unterscheidet.

Daraus folgt, daß mit "abgeschlossenem Hochschulstudium" nach § 68 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nur das Ausbildungserfordernis unter Punkt 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979, also die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 gemeint sein kann.

Darüber hinaus zeigen auch folgende Überlegungen die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde. Zum ersten wäre es geradezu sinnwidrig für die Überstellung aus der nach § 12a Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebildeten Gruppe von grundsätzlich akademische Vorbildung voraussetzenden Verwendungsgruppen zusätzlich noch IRGENDEIN (weiteres) abgeschlossenes Hochschulstudium zu begünstigen. Desweiteren ist für die Überstellung in die Verwendungsgruppe S2, bei der jedenfalls kein Hochschulstudium als Ernennungserfordernis festgelegt ist, keine Unterscheidung nach den Ausbildungserfordernissen wie bei S1 (abgeschlossenes Hochschulstudium/übrige Fälle) vorgesehen. Auch daraus ist der Schluß zu ziehen, daß das für die Verwendungsgruppe S1 geforderte "abgeschlossene Hochschulstudium" nur das im Punkt

28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 umschriebene Ernennungserfordernis sein kann.

Im übrigen zeigt auch die im § 68 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltene Regelung des Überstellungsverlustes bei einer Überstellung von S2 nach S1, nach der nur das abgeschlossene Hochschulstudium im Sinne des Ernennungserfordernisses für L1 zu einem um zwei Jahre geringeren Überstellungsverlust führt, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nur ein Hochschulstudium im Sinne der Z. 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 bei einer Überstellung nach S1 relevant sein kann. Dies läßt unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen und weil diesbezüglich kein sachlicher Unterschied zwischen der Überstellung von S2 nach S1 oder aus einer anderen Verwendungsgruppe nach S1 besteht, im sinnvollen Zusammenhang nur den Schluß zu, daß der geringere Überstellungsverlust nur bei der Verwendung im Sinne des Punktes 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 im Rahmen der Verwendungsgruppe S1 Platz greift.

Von diesen Überlegungen ausgehend, kann eine andere Betrachtungsweise weder im Hinblick auf den aus dem Studium der Beschwerdeführerin (pädagogische Psychologie) angeblich resultierenden Ausbildungsvorteil der Beschwerdeführerin noch aus der behaupteten Benachteiligung von Hochschulabsolventen gegenüber Beamten ohne Hochschulstudien, geboten erachtet werden.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt aber auch der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels entsprechender Feststellungen über die Art und den Wert des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die Beschwerde erweist sich vielmehr als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120209.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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