RS Vwgh 2010/1/28 2008/07/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2010
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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Rechtssatz

Es besteht keine Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechtes bei ideellem Miteigentum an einer Liegenschaft. Bei ideellem Miteigentum ist das Recht und nicht die Sache geteilt; jedem Miteigentümer steht daher das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu. Es kann daher in Bezug auf einen Miteigentümer einer im ideellen Miteigentum befindlichen Liegenschaft nicht von einem fremden Grund iSd § 1 Krnt GSLG 1998 gesprochen werden.Es besteht keine Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechtes bei ideellem Miteigentum an einer Liegenschaft. Bei ideellem Miteigentum ist das Recht und nicht die Sache geteilt; jedem Miteigentümer steht daher das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu. Es kann daher in Bezug auf einen Miteigentümer einer im ideellen Miteigentum befindlichen Liegenschaft nicht von einem fremden Grund iSd Paragraph eins, Krnt GSLG 1998 gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070094.X02

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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