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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenRechtssatz
Es besteht keine Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechtes bei ideellem Miteigentum an einer Liegenschaft. Bei ideellem Miteigentum ist das Recht und nicht die Sache geteilt; jedem Miteigentümer steht daher das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu. Es kann daher in Bezug auf einen Miteigentümer einer im ideellen Miteigentum befindlichen Liegenschaft nicht von einem fremden Grund iSd § 1 Krnt GSLG 1998 gesprochen werden.Es besteht keine Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechtes bei ideellem Miteigentum an einer Liegenschaft. Bei ideellem Miteigentum ist das Recht und nicht die Sache geteilt; jedem Miteigentümer steht daher das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu. Es kann daher in Bezug auf einen Miteigentümer einer im ideellen Miteigentum befindlichen Liegenschaft nicht von einem fremden Grund iSd Paragraph eins, Krnt GSLG 1998 gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070094.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015