Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt kein Zustimmungsrecht zum gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Plan in dem Sinn zu, dass dieser bei fehlender Zustimmung der OÖ Umweltanwaltschaft nicht erlassen werden dürfte. Die OÖ Umweltanwaltschaft hat zwar ein Recht auf Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen und kann eine Verletzung dieses Rechtes als Verfahrenspartei geltend machen. Werden diese Rechte aber nicht verletzt, führt auch eine fehlende Zustimmung der OÖ Umweltanwaltschaft zum gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Plan nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070033.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010