RS Vwgh 2010/1/28 2008/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2010
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §34a Abs4;
FlVfGG §34a Abs9;
FlVfGG §34b Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs1 Z3;
NatSchG OÖ 2001 §14;

Rechtssatz

Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt kein Zustimmungsrecht zum gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Plan in dem Sinn zu, dass dieser bei fehlender Zustimmung der OÖ Umweltanwaltschaft nicht erlassen werden dürfte. Die OÖ Umweltanwaltschaft hat zwar ein Recht auf Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen und kann eine Verletzung dieses Rechtes als Verfahrenspartei geltend machen. Werden diese Rechte aber nicht verletzt, führt auch eine fehlende Zustimmung der OÖ Umweltanwaltschaft zum gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Plan nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070033.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten