RS Vwgh 2010/1/28 2006/12/0195

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung (vgl. für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung vergleiche für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120195.X08

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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