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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung (vgl. für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung vergleiche für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120195.X08Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013