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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 1 (Hier: Das gilt auch für § 32 Abs 2 lit c WRG 1959.)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).Nach stRsp des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006070140.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010