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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zulässig, da der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 6a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, wonach Bescheide dieser Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, einen Instanzenzug gegen Entscheidungen dieser Behörde ausgeschlossen hat (RV XXII GPNR, 675).Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zulässig, da der Gesetzgeber mit der Formulierung in Paragraph 6 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, wonach Bescheide dieser Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, einen Instanzenzug gegen Entscheidungen dieser Behörde ausgeschlossen hat Regierungsvorlage römisch 22 GPNR, 675).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100277.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015