RS Vwgh 2010/1/29 2008/10/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine fehlerhafte Bezeichnung des eindeutig erkennbaren Bescheidadressaten führt nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Lässt also der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen, so ist eine Umdeutung geboten.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100109.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten