Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine fehlerhafte Bezeichnung des eindeutig erkennbaren Bescheidadressaten führt nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Lässt also der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen, so ist eine Umdeutung geboten.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100109.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010