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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Der Zwangsverwalter ist als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten anzusehen. Durch die gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung hat der Verpflichtete daher die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die zwangsverwaltete Liegenschaft verloren; schon aus diesem Grund fehlt ihm die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen die zwangsverwaltete Liegenschaft betreffenden Bescheid. Etwaige Streitigkeiten zwischen Grundeigentümer und Verwalter über dessen Geschäftskreis und seine Verfügungen wären vor dem Exekutionsgericht auszutragen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100049.X01Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010