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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz einen Anspruch auf Feststellung der gegebenen Natursituation außerhalb eines Bewilligungsverfahrens bzw. nach Abschluss desselben nicht einräumt und die Voraussetzungen der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung daher nicht vorliegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100040.X01Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010