RS Vwgh 2010/2/2 2009/15/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2010
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;

Rechtssatz

Ob eine überwiegende Kostentragung vorliegt, hängt davon ab, wie hoch einerseits die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind und in welchem Ausmaß andererseits Unterhaltsbeiträge tatsächlich von der unterhaltspflichtigen Person geleistet wurden, wobei den Abgabenbehörden auf Grund der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe zukommt, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen und diesen Kosten die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X05

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten