RS Vwgh 2010/2/2 2009/15/0209

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Veröffentlicht am 02.02.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO und § 288 Abs. 1 lit d leg. cit. erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0049).Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO und Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, leg. cit. erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X04

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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