Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §35;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/13/0127 E 26. Januar 2011Rechtssatz
Aus § 5 Abs 1 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom "Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte" und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich § 5 Abs 3 der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf § 4 der Verordnung ("Aufwendungen gemäß § 4") bedient. Es ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen gekürzt hat (vgl auch Doralt, EStG11, § 35 Tz 18).Aus Paragraph 5, Absatz eins und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach Paragraph 5, Absatz eins, in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom "Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte" und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf Paragraph 4, der Verordnung ("Aufwendungen gemäß Paragraph 4,) bedient. Es ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen gekürzt hat vergleiche auch Doralt, EStG11, Paragraph 35, Tz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150026.X01Im RIS seit
25.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015