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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0127 E 26. Februar 2004 RS 8Stammrechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150194.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010