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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 4 Abs 1 Tz. 25). Im Allgemeinen ist die Zugehörigkeit zum Betriebvermögen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen. Werden Grundstücke oder Gebäude jedoch gemischt genutzt (Teile betrieblich, andere Teile nicht betrieblich), dann ist das Grundstück oder Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Maßgeblich für die vorzunehmende Aufteilung ist dabei jeweils die konkrete Nutzung oder Benützung der Räumlichkeiten in jenem Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2001, 96/14/0069, und vom 29. Juni 1995, 93/15/0110). Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 ist zudem die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu beachten, die ein Abzugsverbot der Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung normiert, sofern das (häusliche) Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Betriebs- oder Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa (u.a.) Ordinationsräume, fallen nicht unter dem Begriff des Arbeitszimmers (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 20 Tz. 6.1).Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Paragraph 4, Absatz eins, Tz. 25). Im Allgemeinen ist die Zugehörigkeit zum Betriebvermögen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen. Werden Grundstücke oder Gebäude jedoch gemischt genutzt (Teile betrieblich, andere Teile nicht betrieblich), dann ist das Grundstück oder Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Maßgeblich für die vorzunehmende Aufteilung ist dabei jeweils die konkrete Nutzung oder Benützung der Räumlichkeiten in jenem Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2001, 96/14/0069, und vom 29. Juni 1995, 93/15/0110). Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 ist zudem die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 zu beachten, die ein Abzugsverbot der Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung normiert, sofern das (häusliche) Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Betriebs- oder Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa (u.a.) Ordinationsräume, fallen nicht unter dem Begriff des Arbeitszimmers vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Paragraph 20, Tz. 6.1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005150165.X01Im RIS seit
25.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010