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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0256 2009/17/0255Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0360 E 16. November 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170254.X02Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010