Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0256 2009/17/0255Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 4 AVG (diese Bestimmung gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der Berufungsverzicht ist somit eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0230 und vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0049).Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG (diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der Berufungsverzicht ist somit eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0230 und vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0049).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170254.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010