Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ASVG §292;Rechtssatz
Dass ein Verzicht auf weitere Einkünfte - bei Rechtsmissbrauch - hinsichtlich des Anspruches auf Ausgleichszulage unbeachtlich ist, wird auf den sozialhilfeähnlichen (subsidiären) Charakter dieser Leistung gestützt. Zur Sozialhilfe ist auch anerkannt, dass der Hilfebedürftige zum zumutbaren Einsatz der eigenen Kräfte verpflichtet ist; kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Geldleistung umgewandelt, reduziert oder sogar zur Gänze eingestellt werden (Tomandl, Sozialrecht6, 259; vgl. etwa §§ 9 f Wiener Sozialhilfegesetz). [Hier: Die von der Sozialversicherungsanstalt an ehemalige Funktionäre zu leistenden Entschädigungen haben keinen sozialhilfeähnlichen Charakter. Es handelt sich vielmehr um - freiwillig begründete - zusätzliche Pensionen ("Entschädigungen"), die Ruhensbestimmungen unterliegen. Eine (sozialhilfeähnliche) Obliegenheit der Bezieher solcher Entschädigungen, sich um weitere Einkünfte zu bemühen (zur Ermöglichung von deren Anrechnung), oder auch dazu, bestehende Einkünfte aufrecht zu erhalten, ist daraus nicht ableitbar. Ein Verzicht auf weitere Einkünfte wäre - bezogen auf die Frage der Anrechenbarkeit auf die Entschädigungen - nur dann unbeachtlich, wenn dieser Verzicht rechtsmissbräuchlich erfolgte.]Dass ein Verzicht auf weitere Einkünfte - bei Rechtsmissbrauch - hinsichtlich des Anspruches auf Ausgleichszulage unbeachtlich ist, wird auf den sozialhilfeähnlichen (subsidiären) Charakter dieser Leistung gestützt. Zur Sozialhilfe ist auch anerkannt, dass der Hilfebedürftige zum zumutbaren Einsatz der eigenen Kräfte verpflichtet ist; kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Geldleistung umgewandelt, reduziert oder sogar zur Gänze eingestellt werden (Tomandl, Sozialrecht6, 259; vergleiche etwa Paragraphen 9, f Wiener Sozialhilfegesetz). [Hier: Die von der Sozialversicherungsanstalt an ehemalige Funktionäre zu leistenden Entschädigungen haben keinen sozialhilfeähnlichen Charakter. Es handelt sich vielmehr um - freiwillig begründete - zusätzliche Pensionen ("Entschädigungen"), die Ruhensbestimmungen unterliegen. Eine (sozialhilfeähnliche) Obliegenheit der Bezieher solcher Entschädigungen, sich um weitere Einkünfte zu bemühen (zur Ermöglichung von deren Anrechnung), oder auch dazu, bestehende Einkünfte aufrecht zu erhalten, ist daraus nicht ableitbar. Ein Verzicht auf weitere Einkünfte wäre - bezogen auf die Frage der Anrechenbarkeit auf die Entschädigungen - nur dann unbeachtlich, wenn dieser Verzicht rechtsmissbräuchlich erfolgte.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080286.X04Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010