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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0199 E 28. Juni 2006 RS 1 (Hier: Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren.)Stammrechtssatz
Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080117.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010