RS Vwgh 2010/2/17 2007/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2010
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;
GmbHG §89;
GmbHG §90;
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 90 heute
  2. GmbHG § 90 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 90 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0199 E 28. Juni 2006 RS 1 (Hier: Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren.)

Stammrechtssatz

Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080117.X01

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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