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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Zielsetzung des KBGG 2001 ist die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinne einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Das Kinderbetreuungsgeld soll dabei nur jenen Eltern(teilen) gewährt werden, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (Hinweis E VfGH vom 28. September 2009, G 9/09 ua, sowie E VfGH vom 26. Februar 2009, G 128/08 ua.). Durch die mit dem KBGG 2001 (gegenüber der früheren Versicherungsleistung des Karenzgeldes) geschaffene Möglichkeit, einen Zuverdienst erwirtschaften zu können, soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreicht werden (vgl. RV 620 BlgNR 21. GP 53). In Anbetracht dessen ist nun nicht zu erkennen, weshalb das Kinderbetreuungsgeld ein Einkommensbestandteil sein sollte, der bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 iVm § 293 ASVG nicht zu berücksichtigen wäre (Hinweis auf das zum Krnt SHG 1996 ergangene E vom 9. September 2009, 2006/10/0260, wonach bei der Berechnung, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, auch das Kinderbetreuungsgeld als anzurechnendes Einkommen anzusehen ist), zumal das Kinderbetreuungsgeld den wegen der Kinderbetreuung teilweise oder zur Gänze erfolgten Ausfall des Erwerbseinkommens bzw. den mit der Kinderbetreuung verbundenen Mehraufwand mindern soll.Zielsetzung des KBGG 2001 ist die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinne einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Das Kinderbetreuungsgeld soll dabei nur jenen Eltern(teilen) gewährt werden, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (Hinweis E VfGH vom 28. September 2009, G 9/09 ua, sowie E VfGH vom 26. Februar 2009, G 128/08 ua.). Durch die mit dem KBGG 2001 (gegenüber der früheren Versicherungsleistung des Karenzgeldes) geschaffene Möglichkeit, einen Zuverdienst erwirtschaften zu können, soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreicht werden vergleiche Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 53). In Anbetracht dessen ist nun nicht zu erkennen, weshalb das Kinderbetreuungsgeld ein Einkommensbestandteil sein sollte, der bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG nicht zu berücksichtigen wäre (Hinweis auf das zum Krnt SHG 1996 ergangene E vom 9. September 2009, 2006/10/0260, wonach bei der Berechnung, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, auch das Kinderbetreuungsgeld als anzurechnendes Einkommen anzusehen ist), zumal das Kinderbetreuungsgeld den wegen der Kinderbetreuung teilweise oder zur Gänze erfolgten Ausfall des Erwerbseinkommens bzw. den mit der Kinderbetreuung verbundenen Mehraufwand mindern soll.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220026.X04Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011