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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0110 B 26. September 1994 RS 1 (Hier: Suspendierung vom Schulbesuch)Stammrechtssatz
Die angerufene Schulbehörde (Landesschulrat) hat eine bei ihr erhobene Berufung gegen die Entscheidung der Bundesakademie für Sozialarbeit über die Eignungsprüfung (§ 82 SchOrgG) einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Art II Abs 2 lit A Z 8 EGVG (Hinweis E 11.2.1980, 1272/78). Das allenfalls als Oberbehörde oder im Instanzenzug angerufene Bundesministerium hat ebenfalls nach dem AVG vorzugehen (vgl Art II Abs 4 AVG). In Angelegenheiten des Schulwesens ist sachlich die in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG der BM für Unterricht, Kunst und Sport. Eine gegen den Landesschulrat gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.Die angerufene Schulbehörde (Landesschulrat) hat eine bei ihr erhobene Berufung gegen die Entscheidung der Bundesakademie für Sozialarbeit über die Eignungsprüfung (Paragraph 82, SchOrgG) einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit A Ziffer 8, EGVG (Hinweis E 11.2.1980, 1272/78). Das allenfalls als Oberbehörde oder im Instanzenzug angerufene Bundesministerium hat ebenfalls nach dem AVG vorzugehen vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 4, AVG). In Angelegenheiten des Schulwesens ist sachlich die in Betracht kommende Oberbehörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG der BM für Unterricht, Kunst und Sport. Eine gegen den Landesschulrat gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100121.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010