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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0154 E 20. Oktober 2005 RS 2 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070131.X03Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015