Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0223 E 15. Juli 1999 VwSlg 15191 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070080.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010