Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des Berufungsgegenstandes durch den Berufungswerber ist der Behörde eine eigenmächtige Umdeutung des in der Berufung präzise bezeichneten Verwaltungsaktes verwehrt (vgl. E 21. Oktober 1994, 94/11/0173). (Hier: Es blieb für die Behörde kein Raum, die Berufung als gegen den Zusammenlegungsplan selbst gerichtet anzusehen (vgl. E 24. Oktober 1995, 93/07/0088).)Auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des Berufungsgegenstandes durch den Berufungswerber ist der Behörde eine eigenmächtige Umdeutung des in der Berufung präzise bezeichneten Verwaltungsaktes verwehrt vergleiche E 21. Oktober 1994, 94/11/0173). (Hier: Es blieb für die Behörde kein Raum, die Berufung als gegen den Zusammenlegungsplan selbst gerichtet anzusehen vergleiche E 24. Oktober 1995, 93/07/0088).)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070050.X05Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010